Satzung der TG Eggenstein 1894 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Turngemeinde Eggenstein 1894 eingetragener Verein“
und hat seinen Sitz in Eggenstein-Leopoldshafen.
2. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
3. Die Turngemeinde Eggenstein 1894 e. V. ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der für die vom Verein betriebenen Sportarten zuständigen Verbände.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Zweck wird durch Abhalten von Übungsstunden in den verschiedenen Sportarten verwirklicht.
2. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
3. Der Verein betreibt alle Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens.
4. Mittel des Vereins dürfen nur zur Ausübung des Sportbetriebs, zum Bau und zur Erhaltung von vereinseigenen Sportstätten verwendet werden.
§ 3
Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven, jugendlichen und passiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern.
2. Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
3. Die jugendlichen Mitglieder unter 15 Jahren können, soweit nichts anderes beschlossen wird, an den Vereinsversammlungen als Hörer ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. Den Aufbau der Jugendabteilung, die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder regelt die Jugendordnung.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Hiergegen können die Betroffenen Widerspruch beim Verwaltungsrat einlegen. Seine Entscheidung ist endgültig.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die Arbeit des Vereins fördern, Schädigungen seines Rufes, seines Zweckes und seines Vermögens verhindern.5. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß Datenschutzgesetz nur für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen nur zu Vereinszwecken weitergegeben werden.
§ 5
Beitragspflicht
1. Grundsätzlich ist jedes Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet.
2. Die Zahlungsweise und Einzelheiten zur Erhebung der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß. Die Mitgliedschaft endet weiter, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht über ein Jahr hinaus und trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt. Die endgültige Zustimmung der Aufhebung der Mitgliedschaft bedarf des Beschlusses des Vorstandes.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Austritt ist schriftlich spätestens einen Monat vorher zu erklären. Die Beitragspflicht erlischt mit der Wirksamkeit des Austritts.
3. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Verwaltungsrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 7
Ehrungen
1. Die Ehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1.1 Der Vorstand, welcher aus dem Vor-sitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht.
1.2. Der Verwaltungsrat, welcher aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern, dem Pressewart sowie den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse, bis zu sechs Beisitzern und dem Sprecher des Ehrenrates besteht.1.3 Die Mitgliederversammlung, die aus den aktiven Mitgliedern, den jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, den Ehrenmitgliedern und den passiven Mitgliedern besteht.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder der Verwaltungsrat zuständig ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
3. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor.
4. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die:
1.1 Beschlußfassung über den Jahreshaushalt,
1.2 Verleihung von Ehrungen laut Ehrenordnung,
1.3 Koordinierung des Übungsbetriebes,
1.4 Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten,
1.5 Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden,
1.6 Aufnahme oder Gründung neuer Abteilungen.
2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden des Vereins oder in Vertretung von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf - jedoch mindestens vierteljährlich - einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind.3. In allen Punkten entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören:
1.1 Die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
1.2 Die Entlastung des Schatzmeisters,
1.3 Die Entlastung des Vorstandes. Diese muß getrennt von der unter 1.2 genannten Entlastung durchgeführt werden.
1.4 Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, des Pressewartes und der Rechnungsprüfer,
1.5 Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
1.7 Beschlußfassung über Anträge,
1.8 Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 2. Quartal zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder - unter Angabe des Grundes - es schriftlich beantragt.
3. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens vier
Wochen vorher -unter Angabe der Tagesordnung- bekannt. Dies kann im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeindeverwaltung Eggenstein-Leopoldshafen oder durch Einzelmitteilung an die Mitglieder erfolgen.
4. Anträge
4.1 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
4.2 Anträge auf Satzungsänderung/en müssen spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Der Vorstand hat diese Anträge spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
4.3 Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlußfähig.
6. Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlos-sen werden. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sie sind jedoch im Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl ist stattzugeben.
§ 12
Aufgaben des Ältestenrates
1. Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern.
2. Der Ältestenrat wählt 3 Mitglieder aus seiner Mitte als Ehrenrat. Dieser wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, welcher dem Verwaltungsrat angehört und die Wünsche und Belange der Ehrenmitglieder vertritt.3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Ehrungen verdienter Mitglieder und Nichtmitglieder zu prüfen und zu bestätigen. Er hat sich hierbei an die Ehrenordnung zu halten und ist berechtigt, selbst Vorschläge zu unterbreiten.
§ 13
Wahlen
Der Vorstand und die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Rechnungsprüfers hat der Verwaltungsrat für die restliche Wahlperiode des Ausscheidenden einen Ersatz-Rechnungsprüfer zu benennen.
§ 14
Abteilungen
1. Die Mitglieder des Vereins können sich in verschiedenen Abteilungen betätigen.2. Die Abteilungen sind berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
3. Die jeweilige Abteilung kann sich nach den Erfordernissen untergliedern.
4. Die in der Abteilung mitwirkenden Mitglieder und die jugendlichen Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wählen einen Abteilungsleiter und die für den Abteilungsbetrieb notwendigen weiteren Mitarbeiter.
5. Der jeweilige Abteilungsleiter gehört dem Verwaltungsrat an. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter werden der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
6. Den Abteilungen wird die Selbstverwaltung zugestanden. Eine wirtschaftliche Abrechnung ist dem Vorstand nach erfolgter Kassenprüfung im ersten Quartal des Folgejahres vorzulegen.§ 15
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 16
Haftung
Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen übergeben. Sie hat es 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Sportverein zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.5.1999 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, 19. Mai 1999
Mario Schönleber Svenja Fritzen
(Vorsitzender) (Schriftführerin)![]()
Beitragsordnung
Beitragsordnung der Turngemeinde Eggenstein 1894 e.V.
(gemäß § 5 der Satzung)
Die Turngemeinde Eggenstein 1894 e. V. erläßt folgende Beitragsordnung für ihre Mitglieder:
§ 1
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein. Ist ein solcher Zeitpunkt nicht angegeben, beginnt die Beitragspflicht mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats.
§ 2
Fälligkeit, Zahlung des Beitrages
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 1. 1. für das laufende Kalenderjahr fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge im voraus innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bargeldlos, möglichst im Abbuchungsverfahren, zu entrichten.2. Erfolgt der Eintritt in den Verein innerhalb des laufenden Kalenderjahres, wird der Beitrag anteilig bis zum 31.12. erhoben. Die kleinste Einheit bilden zwei Monatsbeiträge.§ 3
Beitragsarten
1. Der Verein hat folgende Beitragseinteilungen vorgenommen:
1.1 Kinder und jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
1.2 aktive Mitglieder
1.3 passive Mitglieder
1.4 FamilienbeitragDer Beitrag für jugendliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem folgenden Kalenderjahr automatisch umgestellt. Dies gilt auch für Familienbeiträge.Der Familienbeitrag ist anzuwenden, wenn die Einzelbeiträge innerhalb einer Familie (Kinder nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, s. Abs. 2) diesen Familienbeitrag übersteigen würden.
Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlichem Nachweis den Jugendbeitrag beantragen. Der Nachweis ist jährlich bis spätestens 31.12. für das Folgejahr zu erbringen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4
Beitragswechsel
Ein Wechsel der Beitragsart kann grundsätzlich nur für das folgende Kalenderjahr vorgenommen werden. Der Wechsel muß schriftlich, spätestens einen Monat vor Jahresende beantragt werden.
§ 5
Beitragspflicht bei Beendigung der Mitgliedschaft
1. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende erfolgen. Der bereits bezahlte Beitrag wird nicht zurückerstattet (s. a. Ziffer 6.2 der Satzung).
2. Bei Ableben eines Mitgliedes endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Sterbemonats. Eventuell zuviel entrichtete Beiträge werden auf Antrag zurückerstattet.
3. Wird ein Mitglied nach § 6, Ziffer 3 der Vereinssatzung ausgeschlossen, endet die Beitragspflicht zum Ende des Monats, in welchem dem Betroffenen der Ausschluß durch den Vorstand mitgeteilt wurde. Eventuell zuviel entrichtete Beiträge werden auf Antrag zurückerstattet.
§ 6
Ausnahmeregelung
Von den vorgenannten Bestimmungen kann in besonderen Härtefällen nach Entscheidung durch den Verwaltungsrat abgewichen werden, insbesondere bei Anträgen auf befristete Ermäßigungen oder Erlaß von
Beitragszahlungen.
§ 7
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 2.6.1992 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Die Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 19.5.1999 und am 22.5.2003 beschlossen und treten am gleichen Tag in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, 22 Mai 2003
Mario Schönleber Dieter Lörche
(Vorsitzender) (Schriftführer)
Jugendordnung
Jugendordnung der Turngemeinde Eggenstein 1894 e.V.
(gemäß § 3, Abs. 4 der Satzung)
§1
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der TGE. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 11. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2
Ziele
Die Jugendabteilung der TGE gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölke-rungsgruppen.
§ 3
Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
1. Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen, usw.2. Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
3. Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben4. Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
§ 4
Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
1. die Jugendversammlung
2. der Jugendausschuss
3. der Jugendvorstand
§ 5
Jugendgeneralversammlung
Die Jugendgeneralversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der TGE. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 11. Lebensjahr.
Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
2. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes3. Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer
4. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung5. Entlastung des Jugendvorstandes
6. Wahl des Jugendvorstandes
7. Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugendausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten- beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6
Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus den Mitgliedern des Jugendvorstands, dem jeweiligen Jugendleiter und bis zu 2 Vertreter/innen der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins (z.B. Abteilungsjugendleiter o. a.).
Als Beisitzer sollen Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.). Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Vorsitzender/ Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 7
Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
1. Jugendleiter/in
2. Stellvertreter/in
3. Jugendkassenwart/in
4. Schriftführer/in
5. Jugendvertreter/in, der/die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen der TGE vorbehalten sind.
§ 8
Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.
Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 10
Gültigkeit, Änderung, Inkrafttreten der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
Diese Jugendordnung wurde am 20.6.1990 von der Generalversammlung und am 9.5.1992 von der Jugendabteilung der Turngemeinde Eggenstein 1894 e.V. beschlossen und geändert durch die Jugendgeneralversammlung am 3.5.1997 und durch die Generalversammlung am 6.6.1997 bestätigt. Sie tritt ab sofort in Kraft.
Eggenstein-Leopolshafen, 6.Juni 1997
Ehrenordnung
Ehrenordnung der Turngemeinde Eggenstein 1894 e.V.
(gem. § 7 der Satzung)
Um Mitglieder und Nichtmitglieder ehren zu können, gibt sich die Turngemeinde Eggenstein 1894 e.V. folgende Ehrenordnung:§ 1
Ehrennadeln
Die Ehrennadel in Silber oder in Gold kann an Mitglieder oder Nichtmitglieder verliehen werden. Für die Ehrennadeln sind Besitzurkunden zu überreichen. Die Dauer der Mitgliedschaft wird ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gezählt.
1. Ehrennadel in Silber
1.1 Für 25-jährige Mitgliedschaft in der Turngemeinde.
1.2 Als Anerkennung für hervorragende sportliche Leistungen oder bei besonderen Maßnahmen.1.3 Als Anerkennung für besondere Verdienste von Nichtmitgliedern.2. Ehrennadel in Gold
2.1 Für 40-jährige Mitgliedschaft in der Turngemeinde.
2.2 Als Anerkennung für hervorragende sportliche Leistungen oder bei besonderen Maßnahmen.
2.3 Als Anerkennung für besondere Verdienste von Nichtmitgliedern.
§ 2
Ehrenbrief
Der Ehrenbrief kann an Mitglieder verliehen werden, die sich durch langjährige aktive sportliche Tätigkeit oder Mitarbeit in der Verwaltung der Turngemeinde Verdienste erworben haben.
§ 3
Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und der Turngemeinde mindestens 40 Jahre ununterbrochen angehören, sind zum Ehrenmitglied zu ernennen.
2. Mitglieder können zum Ehrenmitglied ernannt werden für langjährige besondere Verdienste in der Turngemeinde.
3. Nichtmitglieder können zum Ehrenmitglied ernannt werden für hervorragende Förderung der Turngemeinde.
§ 4
Besondere Ehrenämter
1. Zum Ehrenvorsitzenden der Turngemeinde kann ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden langjährig ausgeübt hat.
2. Zum Ehrenturnwart, Ehrenspielführer o. ä. kann ernannt werden, wer ein solches Amt langjährig ausgeübt hat.
§ 5
Überörtliche Ehrungen
Überörtliche Ehrungen können von den Abteilungen und Mitgliedern vorgeschlagen werden. Nach Zustimmung leitet der Vorstand die Anträge an die entsprechenden Institutionen weiter.
§ 6
Durchführungsbestimmungen
1. Die Anträge auf Ehrungen nach § 1 a.a.O. (Ehrennadeln) werden vom Verwaltungsrat beschlossen und sind 6 Wochen vor der vorgesehenen Ehrung beim Vorstand einzureichen.
2. Die Anträge auf Ehrungen nach § 2 a.a.O. (Ehrenbrief), § 3 a.a.O. (Ehrenmitgliedschaft) und § 4 a.a.O. (Besondere Ehrenämter) sind vom Verwaltungsrat vorzuschlagen, bedürfen aber der Prüfung und Bestätigung des Ehrenrates.
Zu § 3 a.a.O. und § 4 a.a.O. hat auch der Ehrenrat ein Vorschlagsrecht.
3. Die Anträge auf Ehrungen nach § 5 a.a.O. (überörtliche Ehrungen) sind 3 Monate vor der vorgesehenen Ehrung beim Vorstand einzureichen und werden von diesem an die zuständigen Institutionen weitergeleitet.
4. Anträge zu § 2 a.a.O., § 3 a.a.O. und § 4 a.a.O. sind schriftlich beim Vorstand zu stellen und müssen enthalten: Vorgesehene Ehrung, Personalien, Dauer der Mitgliedschaft und Grund der Ehrung (Aktivitäten, Leistungen, Ämter, u. dgl.)
5. Die Ehrungen sind bei geeigneter Gelegenheit durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten durchzuführen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.5.1999 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Eggenstein-Leopoldshafen, 19. Mai 1999
Mario Schönleber Svenja Fritzen
(Vorsitzender) (Schriftführerin)
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Beitragsordnung [25 KB]
Jugendordnung [64 KB]
Ehrenordnung [87 KB]